Givaro – Duffner, Sonnenberg & Möller GbR · Stand: Juni 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die von der Duffner, Sonnenberg & Möller GbR, auftretend unter der Bezeichnung „Givaro" („Auftragnehmer"), erbrachten Dienst- und Designleistungen gegenüber dem Kunden („Auftraggeber").
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB).
(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Individuell getroffene Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Maßgeblich ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung in Textform durch den Auftragnehmer (§ 305b BGB).
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung sowie einer etwaigen Leistungsbeschreibung.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Subunternehmer und Dienstleister (z. B. Druckereien) einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
(3) Angegebene Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Texte, Bild-/Markenmaterialien und Freigaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er an überlassenen Materialien (z. B. Logos, Bilder, Texte) die erforderlichen Rechte besitzt, und stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Hierdurch entstehender Mehraufwand kann gesondert nach Aufwand berechnet werden.
(1) Es gilt die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung.
(2) Der Auftragnehmer ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Es wird daher keine Umsatzsteuer berechnet und in Rechnungen nicht gesondert ausgewiesen.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung (Anzahlung) bei Auftragserteilung sowie Teil-/Abschlagszahlungen zu verlangen, insbesondere bei Aufträgen mit Fremd- oder Materialkosten (z. B. Druckkosten), bei größeren Projekten oder bei Neukunden. Bei Fremdkosten kann eine Vorkasse in Höhe dieser Kosten verlangt werden. Höhe und Fälligkeit von Anzahlungen und Teilzahlungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(1) An den im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Designs, Layouts, Grafiken) räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber – soweit nicht abweichend vereinbart – die für den vereinbarten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein.
(2) Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung.
(3) An vorbestehenden Werkzeugen, Methoden, Schriften, Quelldateien und dem Know-how des Auftragnehmers verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Entwürfe und nicht beauftragte Varianten verbleiben beim Auftragnehmer.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, erstellte Arbeitsergebnisse zu Referenz- und Eigenwerbungszwecken zu nennen und abzubilden, sofern der Auftraggeber dem nicht aus berechtigten Gründen widerspricht.
Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.
(1) Bei Dienstleistungen (Dienstvertrag, § 611 BGB – z. B. laufende Betreuung, Beratung) schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Regeln seines Fachs, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg.
(2) Bei werkvertraglichen Leistungen (Werkvertrag, § 631 BGB – z. B. Erstellung eines konkreten, abnahmefähigen Design-Werks) gilt das gesetzliche Mängelrecht mit folgender Maßgabe: Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Abnahme bzw. Lieferung in Textform zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
(3) Welche der vorstehenden Regelungen gilt, richtet sich nach der Art der im Einzelfall beauftragten Leistung.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie d) im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
(4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Diese Klausel gilt nur für Dauerschuldverhältnisse (laufende Verträge, Retainer). Für projektbezogene Einzelaufträge ist sie ohne Bedeutung.
(1) Wird eine laufende, wiederkehrende Leistung vereinbart, richten sich Laufzeit und Kündigungsfristen nach der Vereinbarung im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Ist dort nichts geregelt, ist der Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Naturkatastrophen, Streik, behördliche Anordnungen, Ausfall von Telekommunikations- oder Energienetzen, Pandemien), berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Villingen-Schwenningen. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.